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Stellungnahme zum Kleinanlegerschutzgesetz und seine Folgen für kommunale und privatwirtschaftliche Projektträger


veröffentlicht am 07.08.2014 von Jamal El Mallouki


Nachdem Ende Mai dieses Jahres Bundesfinanzminister Schäuble und Justiz-und Verbraucherschutzminister Maas einen ersten Aktionsplan zu einem umfassenderen Anlegerschutz präsentiert hatten, wurde vergangene Woche vom Bundesfinanzministerium ein erster Gesetzesentwurf für ein neues Kleinanlegerschutzgesetz veröffentlicht.

Kernpunkte des Gesetzesentwurfs

Die Bundesregierung sah sich im Zuge jüngster Ereignisse im „Grauen Kapitalmarkt“ gezwungen, regulative Anpassungen vor allem im Bereich der Kapitalanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vorzunehmen.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um
  • die Ausweitung der Prospektpflicht auf Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen,
  • die Ausweitung der Informationspflichten und die Verschärfung von Rechnungslegungspflichten von Anbietern prospektpflichtiger Emissionen nach dem VermAnlG,
  • die Einführung einer Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen und der Verbot von Vermögensanlagen mit Nachschusspflichten der Anleger,
  • wie auch die Einführung eines Werbeverbots und dessen Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Wie bereits im gemeinsamen Aktionsplan der Minister Schäuble und Maas angekündigt, unterfallen Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen zukünftig der Prospektpflicht nach dem VermAnlG und werden diesbezüglich Genussrechten und Namenschuldverschreibungen gleichgestellt. Somit müssen Projektträger bei einer Emission einer entsprechenden Vermögensanlage einen Verkaufsprospekt nach Vermögensanlagen-Verkaufsprospekteverordnung (VermVerkProspV) veröffentlichen. Die Ausnahmetatbestände (u.a. Prospektfreiheit bis 100.000 Euro Emissionsvolumen p.a.) nach § 2 VermAnlG bleiben hiervon unberührt und gelten somit auch für die nachrangigen Darlehen.
Neben der beschriebenen Aufnahme neuer prospektpflichtiger Vermögensanlagen wurden bestehende Informations- und Rechnungslegungspflichten der Emittenten einer Vermögensanlage erweitert. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Befristung des Gültigkeitszeitraums eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekts auf die Dauer von 12 Monaten, entsprechend dem Vorbild des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Somit ist bei einem öffentlichen Angebot, das die Dauer von 12 Monaten überschreitet, ein neuer Basisprospekt zur Genehmigung bei der BaFin einzureichen. Verkaufsprospekte, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen bereits gebilligt wurden, dürfen von da an für maximal 12 weitere Monate öffentlich angeboten werden, ohne einen neuen Basisprospekt erstellen zu müssen.
Um die Aktualität des Verkaufsprospekts während des öffentlichen Angebots weiter zu erhöhen, werden auch die Nachtragspflichten der Emittenten weiter gefasst. So muss nun jeder Umstand, „der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“, als Nachtrag unmittelbar an der betroffenen Stelle des Prospekts eingearbeitet und von der BaFin genehmigt werden. Kommt der Emittent seiner Nachtragspflicht nicht nach, so verfällt die Gültigkeit des Verkaufsprospekts einer Vermögensanlage ohne weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Neuerdings erstrecken sich die Mitteilungspflichten des Anbieters auch auf die Zeit zwischen Beendigung des öffentlichen Angebots und vollständiger Tilgung der Vermögensanlage.
Erstmals wird mit einem Gesetz auch eine Mindestlaufzeit einer Vermögensanlage bestimmt. Diese wird mit Einführung des Gesetzes auf 24 Monate nach Erwerbszeitpunkt durch den Anleger lauten. Eine Kündigung wird nur mit einer Frist von mindestens 12 Monaten zulässig.
Neu ist ebenfalls das Verbot von Vermögensanlagen, bei denen eine Nachschusspflicht für den Anleger besteht. Dies war oftmals bei Genussrechten der Fall, bei denen Anleger über ihre Anlagehöhe hinausgehende Verluste (zwischenzeitlich) kompensieren mussten.
 
Zuletzt möchte ich das in der obigen, nicht abschließenden Aufzählung erwähnte Werbeverbot ausführen. Mit dem neuen Paragrafen 12 „Bewerbung und Ankündigung“ des VermAnlG sind die Bewerbung und Ankündigung öffentlich angebotener Vermögensanlagen nur zulässig, wenn
  • „sie in Medien erfolgen, deren Schwerpunkt zumindest auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und sie Zusammenhang mit einer solchen Darstellung steht,
  • der Empfänger seine ausdrückliche Zustimmung zur Übersendung erklärt hat oder
  • sie sich ausschließlich an Personen oder Unternehmen richten, die jeweils eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder § 34f oder § 34h der Gewerbeordnung besitzen“.
Die BaFin erhält in diesem Zuge gleichzeitig die Möglichkeit konkrete Werbeinhalte als Anlass zur Untersagung der Bewerbung der Vermögenanlage zu nehmen, sofern sie die Möglichkeit der zielgerichteten Irreführung der Anleger besteht oder gesetzliche Angaben in der Bewerbung vernachlässigt werden. Somit wird der Kreis der Werbeträger und der Werbeaussagen für eine Bewerbung eingegrenzt und eine rechtskonforme Finanzkommunikation der Anbieter wird wichtiger denn je.

Ausnahmetatbestände für Internet-Dienstleistungsplattformen

Mit den neuen Regulierungsvorgaben kommt auch ein neuer Ausnahmetatbestand, der insbesondere für über Internet-Dienstleistungsplattformen, wie www.LeihDeinerUmweltGeld.de, vertriebene und beworbene Bürgerbeteiligungen (Crowdinvesting) gilt.
Anbieter, die eine solche webbasierte Bürgerbeteiligungsplattform für ihr Angebot nutzen, werden bis zu einem Gesamtbetrag von je einer Million Euro (je Projektgesellschaft) von den neu eingeführten Prospektpflichten für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ausgenommen. Zudem gilt ein Höchstanlagebetrag von 10.000 Euro je Anleger je Projekt, sodass immer mindestens 100 Anleger ein Projekt finanzieren müssen.
Keine Befreiung gibt es im Hinblick auf die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB), das in § 13 VermAnlG bereits heute geregelt ist. Sofern sich ein Anleger mit mehr als 250 Euro an einem Projekt beteiligt, muss das VIB vom Anleger unterzeichnet dem Plattformbetreiber oder dem Anbieter der Vermögensanlage zugesendet werden.
Zudem greift die Befreiung nur dann, wenn der Plattformbetreiber oder der Anbieter der Vermögensanlage selbst einer Aufsicht nach § 34f, § 34h oder § 34c der Gewerbeordnung, dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen. „Damit soll sichergestellt werden, dass die Vertriebsplattformen, über die die Vermögensanlagen unter Verzicht auf einen Verkaufsprospekt vertrieben werden, einen gewissen regulatorischen Rahmen einhalten“, heißt es im Kommentar zum Gesetzesentwurf.

Implikationen für die finanzielle Bürgerbeteiligung

Zunächst darf festgestellt werden, dass die anstehende Regulierung in ihren Grundzügen notwendig und richtig ist. Insbesondere die Aufnahme des Nachrangdarlehens als Vermögensanlage ist zu begrüßen. Dennoch gilt es einige Punkte zu überdenken oder in ihrer Ausgestaltung anzupassen, da sie sonst eine finanzielle Bürgerbeteiligung stark erschweren ohne einen substantiellen Vorteil für die Anleger mitzubringen. So wäre es aus Anlegersicht zu begrüßen, die Ausnahmetatbestände auch auf andere Vermögensanlagen auszuweiten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die schuldrechtlich aus Gläubigersicht attraktiveren Vermögensanlagen Genussrecht und Namenschuldverschreibung von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst werden.
Auch eine Anhebung der beschriebenen Fallgrenzen ist wünschenswert. Denn die Projekte, in denen aktuell finanzielle Bürgerbeteiligungen hauptsächlich praktiziert werden, sind besonders im Infrastrukturbereich (z.B. Energieproduktionsanlagen) zu finden. Die Investitionsvolumina sind überwiegend mindestens im zweistelligen Millionenbereich, weshalb eine prospektfreie Bürgerbeteiligung in mittlerer siebenstelliger Summe aus Bürger- und Anbietersicht vertretbar und sinnvoll wären.
Projektträger aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien, wie auch kommunale Unternehmen, nutzten gleichermaßen in der Vergangenheit das Nachrangdarlehen als Mittel zur finanziellen Bürgerbeteiligung, wenngleich aus verschiedenen Motivationen. Es eignete sich aufgrund der niedrigen Emissions- und Folgekosten besonders zur Abbildung kleinteiliger Bürgerbeteiligungen. Dies wird sich nun ändern. Wenn der Projektträger, sei er kommunal oder privatwirtschaftlich geprägt, sich nicht zukünftig eines Dienstleisters, wie der LeihDeinerStadtGeld GmbH bedient, sieht er sich gezwungen den umfassenden Prospektpflichten nachkommen zu müssen. Sicherlich wird dies zur Folge haben, dass einige Bürgerbeteiligungsprojekte nicht mehr durchgeführt werden können bzw. deren monetäre Attraktivität wegen der neuen Kostenstruktur merklich sinken wird. Noch besteht die Möglichkeit für den Gesetzgeber die Anpassungen vorzunehmen - im Sinne der Bürger und der Projektinhaber.
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Glossar

Annuität

Eine Annuität ist eine gleichbleibende Rate über die Laufzeit eines Kredits. Die Annuität setzt sich zusammen aus einer Zins- und Tilgungsleistung. Mit jeder Zahlung sinkt die zu zahlende Zinsleistung, die Tilgungsleistung steigt dafür in gleichem Maße an.


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