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Stellungnahme des Bundesrats zum Kleinanlegerschutzgesetz - die Kurzfassung


veröffentlicht am 11.02.2015 von Jamal El Mallouki


In seiner 930. Sitzung hat der Bundesrat Stellung zum Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes (KASG) genommen. Dabei folgte der Bundesrat im Wesentlichen den Empfehlungen des federführenden Finanzausschusses und denen des Wirtschaftsausschusses.

Kernpunkte der Stellungnahme an den Bundestag

Den Empfehlungen des Bundesrats an die weitere Legislative ist zu entnehmen, das die Bestrebungen der Bundesregierung Bereichsausnahmen im KASG für Schwarmfinanzierungen (kleinteilige Finanzierungen über eine Internetdienstleistungsplattform) und der Finanzierungen von Bürgerprojekten begrüßt werden.

So regt der Bundesrat an, sich beim aktuell vorgesehenen Ausnahmetatbestand einer prospektfreien Emission von Nachrangdarlehen bis zu einer Million Euro für Schwarmfinanzierungen, an europaweiten Benchmarks zu orientieren und das Emissionsvolumen entsprechend zu erhöhen. In vielen europäischen Ländern gilt eine Höchststumme von mindestens fünf Millionen Euro. Auch für soziale, gemeinnützige und genossenschaftliche Projekte soll die Fallgrenze angehoben werden. In den Begründungen des Bundesrats ist zu entnehmen, dass eine Anhebung auf zehn Millionen Euro als angebracht erscheine.

Zudem sollen die betragsmäßig auf max. 10.000 Euro beschränkten Investitionen pro Anleger und Projekt angepasst werden. So soll nach dem Wunsch des Bundesrats eine relative, von den individuellen Vermögen- und Einkommensverhältnissen abhängige Maximalbegrenzung des Anlagebetrags gelten, ohne eine Deckelung auf die bisherigen 10.000 Euro.

Auch eine Befreiung der im KASG aufgeführten Werbeeinschränkungen für Schwarmfinanzierungen und gemeinnützige Projekte wurde angeregt. So soll auch die Bewerbung von Projekten in sozialen und regionalen Medien ermöglicht werden.

Des Weiteren bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im KASG verankerte manuelle Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) durch den Anleger zu beseitigen und durch eine angepasste Verfahrensweise zu ersetzen. Diese sollte nicht zu einem Medienbruch im Kommunikationsprozess führen.

Neu angeregt wurden „Allgemeine Anforderungen an Emittenten“, die insbesondere materielle Mindestanforderungen an einen Emittent einer Vermögensanlage stellen. So sollen die Emittenten über ein Anfangskapital von mindestens 50.000 Euro, über angemessene Kontrollverfahren und ein Risikomanagementsystem und geeignete Geschäftsleiter verfügen.

Implikationen für die finanzielle Bürgerbeteiligung

Der Bundesrat beweist mit seinen Empfehlungen tatsächlich ein Gehör für bürgerfinanzierte Projekte. Die Empfehlungen entsprechen in weiten Teilen den Wünschen der Betroffenen aus dem Bereich der Schwarmfinanzierungen und der sozialen, gemeinnützigen und/oder genossenschaftlichen Projektträger.

Jedoch ist die Einführung der neuen Anforderungen an Emittenten kritisch zu sehen. Insbesondere die hierzu gemachten Ausführungen lassen erkennen, dass man sich an Regelungen orientierte, die aktuell für Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister gelten. Somit würden man für viele Projektträger, z.B. junge, innovative Unternehmen oder soziale und genossenschaftliche Projekte, nicht überwindbare Hürden aufstellen. Dies steht in einem deutlichen Gegensatz zu den übrigen Aussagen des Bundesrats.
Es bleibt abzuwarten, welchen Empfehlungen der Bundestag tatsächlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgen wird. Es besteht nun jedoch die begründete Hoffnung auf eine anleger- und bürgerfreundliche Ausarbeitung.

Weitere Informationen sind direkt auf der Webseite des Bundesrats zu finden.(unter TOP 13 sind alle Medieninhalte und Beschlussdokumente zu diesem Thema aggregiert)
 
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Der Umweltkredit ist eine Sonderform des Privatkredits, bei dem Privatpersonen, Stiftungen, juristische Personen etc. einem Unternehmen aus der Umweltbranche Geld zeitlich begrenzt überlassen. Für die Überlassung des Geldes erhalten die Bürger eine Gegenleistung in Form von Sach- oder Geldleistungen (Gebrauchsrechte, Zinsen, o.ä.).


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